Neubauten
Kernpunkt ist die Energieeinsparung im Neubausektor. Ab 2016 steigen die Energieeffizienzanforderungen bei Neubauten um 25 Prozent. Ab 2021 gibt es eine weitere Verschärfung. Ende 2018 wird die EU die gültigen Richtlinien für den Niedrigstenergie-Gebäudestandard festlegen.
Bestandsimmobilien
Sie sind von den scharfen Einsparvorschriften der EnEV 2014 nicht betroffen. Es besteht auch keine Pflicht zur Nachbesserung. Dennoch müssen sich Immobilienbesitzer auf folgende Änderungen einstellen:
- Wer eine Immobilie verkaufen möchte, muss in Zukunft in der Immobilienanzeige auch die energetischen Werte angeben. Die Energiekennwerte sind dabei für die Wohnfläche auszuweisen und nicht wie bisher, für die Gesamtnutzfläche.
- Der Energieausweis bekommt mehr Gewicht. Er ist bereits bei der Besichtigung den Interessenten vorzulegen. Nach Abschluss des Kauf-/Mietvertrags ist der Energieausweis dem neuen Besitzer/Mieter zu übergeben. Der Energieausweis stellt in Zukunft den Energieverbrauch in neun Energieklassen dar, ähnlich wie bei Elektrogeräten. Die ursprüngliche farbliche Zuordnung in rote und grüne Bereiche wird es nicht mehr geben. Dies gilt allerdings nur für neu ausgestellte Energieausweise. Die bereits ausgestellten Ausweise behalten ihre Gültigkeit. Ein unabhängiges Stichprobenkontrollsystem für Energieausweise soll eingeführt werden. Das gilt auch für die Inspektion von Klimageräten. Allerdings wird es kein Wohnungsbetretungsrecht geben.
- Auf Druck der Regierung müssen alte Heizkessel, die vor 1985 eingebaut wurden und mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden, ab 2015 außer Betrieb genommen werden. Heizungsanlagen, die nach 1985 eingebaut wurden, müssen nach 30 Jahren ausgetauscht werden. Allerdings gibt es eine Reihe von Ausnahmen von dieser Regelung. Nieder- und Brennwertkessel sind beispielsweise von dieser Pflicht ausgenommen. Ebenso Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die am Stichtag 1.2.2002 ihre Immobilie selbst genutzt haben. Bei einem Eigentümerwechsel muss der neue Hausbesitzer innerhalb von zwei Jahren die alte Heizungsanlage austauschen.
- Bis Ende 2015 müssen oberste Geschossdecken, das sind die Decken der Räume, die direkt an ein unbeheiztes Dach angrenzen, den Anforderungen des Mindestwärmeschutzes entsprechen. Ausgenommen hiervon sind Immobilien, die bereits vor dem 1.2.2002 von dem Eigentümer ganz oder teilweise selbst genutzt wurden.
Bereits im Jahr 2009 hat die Bundesregierung die schon damals strengen Vorschriften der Energieeinsparverordnung (EnEV) um 30 Prozent angehoben.